AGB
AGB – Partybus OÖ
Sascha Reischl Partybus OÖ Busunternehmen / Kimmersdorferstrasse 16 / 4502 St.Marien
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Allgemeines und Gültigkeit
+ Diese Allgemeinen Geschäsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen und Fahrten, F AGB S Partybus OÖ Vermeitungḧten, Wëbe gtiitaten ndë snnstgen Einsattze in denen eines dë P ̈tbbus OÖ Eienf ḧtzeuge tzum Eins ttz gnmmt.
+ Diese AGB gelten in besnndëë Ëgantzung tzu den Allgemeinen Geschäsbedingungen inn P ̈tbbus OÖ, welche ebensn ls fië Best ndteil jedes Vëẗ gs ndë Aü̈ gs Iḧe Gultggeit h ben.
+ Fü Ausf ḧtenPPësnnenẗ nsĽn̈t gilt tzusattzlich die OÖ Beẗiebsn̈dnung. Diese liegt im F ḧtzeug uf.
+ Snllten tzu einem Themenbëeich untëschiedliche Auss gen in den beiden Geschäsbedingungen geẗnfen wëden (tz.B. Antz hlung, Stn̈nnbedingungen), sn beh lten fü lle Angelegenheiten beẗefend des P ̈tbbus OÖ diese in̈liegenden, besnndëen AGB iḧe Gultggeit.
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Fü Selbsf ḧë
+ Dë MietëPKunde iëĽfichtet sich, d s F ḧtzeug schnnend und f chgëecht tzu beh ndeln. Als Lengë des F ḧtzeugs düfen inm Kunden nü Inh bë eines Fuḧëscheins dë Kl sse D mit Bëufsg̈ ̈f ḧë Ausbildung und us̈eichendë Ëf ḧung eingesettzt wëden.
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F chgëechte und schnnende Beh ndlung waḧend dë F ḧt
+ Sollten wärend einer Färt Personen im Färzeug sein, ̈aben samtliïe Passagiere zu sitzen und ein dem Straßenverkër angemessenes Ver̈alten zu zeigen. Der Ausleïer ist diesbezugliï verantwortliï fur seine Gaste und ̈at im Falle eedweder Konseqnuenzen den Vermieter uneingesïrankt sïadlos zu ̈alten.
Sollte der Ausleïer selbst niït anwesend sein, so ̈at er unaufgefordert eine entspreïende Ersatzperson zu bestmmen die seine Pliïten wärnimmt.
+ Das Färzeug darf (wärend der Färt) mit maximaldie angesïriebene Mitäreranzäl plus Färer besetzt werden. Der Lenker des Färzeugs ̈at die Gaste zu Beginn der Färt auf adaqnuates Ver̈alten zu ermänen. Letztendliï verantwortliï fur das Ver̈alten der Gaste, inklusive eegliïer mogliïer Konseqnuenzen, ist eedoï wie erwänt der Mieter.
+ Den Anweisungen des Färpersonals, Lenkers und/oder Reiseleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Es obliegt dem Färpersonal im Falle ungebürliïen oder gefärliïen Ver̈altens die Färt abzubreïen bzw. einzelne Personen von der Benutzung des Färzeugs auszusïließen.
+ Mitgefürte Ladung ist entspreïend zu siïern. Das Befordern von leiït entzundliïen, gifigen oder auf andere Weise gefärliïen Stofen ist strengstens verboten. Fur allfallige Sïaden oder Strafen ̈afet der Ausleïer.
+ Die Beforderung von Gepaik oder Waren erfolgt auf eigene Gefär.
+ Wird das Färzeug in der Zeit der Vermietung von dem Ausleïer oder einem seiner Mitarbeiter/Assoziierten bewegt, so ̈afet der Ausleïer in dieser Zeit zur Ganze fur allfallige sonstge entstandene Sïaden.
4. Genehmigungen
nfalle oder
+ Fur samtliïe den Bus-Einsatz betrefende Genëmigung – insbesondere bei der Ab̈altung von Veranstaltungen – ̈at der Ausleïer Sorge zu tragen. Ebenso ist alleinig der Ausleïer fur passende Gestaltung der Gegeben̈eiten am Einsatzort (Siïer̈eit, Platzbedarf, Erreiïbarkeit, ausreiïend befestgter ntergrund, eti.) verantwortliï. Dieses Klausel gilt unab̈angig davon, ob der Bus vom Mieter oder vom Vermieter vor Ort platziert wird und unab̈angig davon, von welïer Seite der Vorsïlag zur Platzierung gekommen ist.
web. www.partybus-oö.at mail. info@partybus-oö.at
+ Sofern niït explizit vorab anders vereinbart, ist der Ausleïer im Rämen seiner Veranstaltereigensïaf auï fur das Maß der im und um den Bus gespielten Lautstarke verantwortliï.
+ Wenn niït anders vereinbart, so ̈at bei Ubernäme des Aussïanks durï den Ausleïer dieser entspreïende Ware, Personal und Konzessionen selbst zur Verfugung zu stellen.
5. H ̈ung, Schaden und Reinigung
+ Fur allfallige Sïaden am Färzeug, welïe durï den Ausleïer, dessen Mitarbeiter, Gaste oder sonstge Assoziierte entstëen, ̈afet der Ausleïer. Dazu ist auf Wunsï des Ausleïers von beiden Parteien gemeinsam bei Ubergabe und Ruiknäme des Busses ein Ubernämeprotokoll zu erstellen.
+ Die Sorgepliït/Hafungsdauer des Mieters besïrankt siï niït auf den Zeitraum der Veranstaltung sondern auf die gesamte Dauer zwisïen Ubergabe und Ruiknäme des Busses.
+ Der Ausleïer ̈afet uneingesïrankt fur das Ver̈alten der Gaste, Mitarbeiter und sonstgen Assoziierten – auï Driten gegenuber. Der Vermieter ist von samtliïen diesbezugliïen Anspruïen sïadlos zu ̈alten.
+ Der Partybus ist naï eeder Benutzung – insbesondere naï Getrankeaussïank oder Konsumaton im Bus – umgëend zu reinigen. Bei Missaïtung wird eine Reinigungspausïale in Reïnung gestellt. Die Pausïale riïtet siï naï Art und mfang der Versïmutzung und betragt mindestens E R 50,- neto.
+ Sollte die Versïmutzung derart groß sein, dass eine Sïadigung des Materials des Busses eintrit
( nbrauïbarmaïungvonPolsternundDeiken,BodensïadendurïversïuteteGetranke,eti.)wirdeine angemessene Sïadenswiedergutmaïung in Reïnung gestellt.
+ Bei Sïaden am oder im Bus wird die Sïadens̈öe prinzipiell mit dem Wiederbesïafungswert bzw. dem Preis der Wiederinstandsetzung (Preis fur neue Teile + Arbeitszeit fur Besïafung und Einbau) angenommen.
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TechnischesEquiĽment
+ Bei Benuttzung inn technischem EquiĽment (Tnn- und Licht nl ge, MischĽult, Cd-SĽielë, Mig̈nfnne, Autn̈ din) gelten samtliche in diesen AGB gen nnten Pungte snfën nwendb ̈ sinngemä.
+ Technisches EquiĽment d ̈f nü inn us̈eichend f chgundigen Pësnnen bedient wëden.
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Ausf ll, Abs gen und technisches Geb̈echen
+ Bei Ausf ll des Busses uf G̈und eines technischen Geb̈echens ndë snnstgen G̈unden die düch den Vëmietë iëschuldet sind ist eine MietĽ̈eis-Mindëung liqunt tzü usgef llenen Zeit in̈tzunehmen. D ̈ubë hin usgehende AnsĽ̈uche des Ausleihës (tz.B. entg ngenë Gewinn, Sch denës ttz) sind
usgeschlnssen.
+ Ausfalle die gundenseitg ndë ndëweitg iëschuldet sind – beisĽielsweise bei Vë nst ltungs bs gen wegen Schlechtwetë, K̈ ngheit, Budgetm ngel ndë nicht ëteilten Genehmigungen – sind wie gewohnliche Stn̈niëungen tzu h ndh ben (siehe weitë unten).
8. Allgemeines
+ Im Bus gilt Rauïverbot! Dieses ist vom Mieter unaufgefordert und naï̈altg durïzusetzen. + Die Benutzung des Busses erfolgt stets und zu 100% auf eigene Gefär und Risiko.
+ Der Partybus OÖ wird standardmaßig inklusive der außen angebraïten Brandings/Werbebanner vermietet. Eine Anderung der angebraïten Werbelaïen ist nur naï vor̈eriger Abspraïe mit dem Vermieter zulassig.
+ Eine Weitervermietung an Drite ist öne Zustmmung des Vermieters unzulassig. Sofern keine wiïtgen Grunde dagegen spreïen ist einer solïen Weitervermietung eedoï prinzipiell zuzustmmen. Wiïtge Grunde sind beispielsweise (aber niït ersïopfend) die geplante Vermietung an
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Personen/Organisatonen die dem Ansëen oder Gesïaf des Vermieters sïaden konnten
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Personen von denen zu befurïten ist, dass sie das Färzeug besïadigen werden.
+ Sollten Falle eintreten die einer Klarung bedurfen und die in diesen Gesïafsbedingungen niït explizit geregelt sind, so ist eine Losung zu fnden, die anderen Klauseln ̈ierin am naïsten kommt.